ALTERSBESCHRÄNKUNG UND JUGENDSCHUTZ

Dir wurde der Zutritt zu einem von Dir gewählten Film verweigert? 

Dieses Verbot wurde nicht willkürlich von dem jeweiligen Mitarbeiter des Kinos verhängt. 

Das Burg-Kino Witten muß die gesetzlichen Vorschriften beachten und einhalten. Bei Verstßöen gegen dieses Gesetz (Gesetz zum Schutz der Jugend in der öffentlichkeit) werden wir zur Rechenschaft gezogen. Der Sinn dieses Gesetzes liegt darin, Dir und anderen Kindern und Jugendlichen gleichen Schutz vor Gefährdung zu bieten, die von Filmen ausgehen könnten.

Für welches Alter welcher Film geeignet ist, entscheiden sachkundige Fachleute bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Wiesbaden. 

Diese Altersbeschr?nkungen sollen Dir und Deinen Eltern eine Orientierungshilfe geben, um gute und für Dich geeignete Filme auswählen zu können. 

Auch auf ausdrücklichen Wunsch Deiner Eltern kann das Kinopersonal keine andere Entscheidung treffen. 


§ 11 FILMVERANSTALTUNGEN

  1. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

  2. Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei ?ffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.

  3. Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden

    1. Kindern unter sechs Jahren,
    2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
    3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
    4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten für die üffentliche Vorf?hrung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.

  5. Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.